Bundesverfassungsgericht
1 BvR 784/03 - 2. März 2004
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Z.
gegen
a) den Beschluss des Schieswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom
10. März 2003 - 3 LA 17/03 -
b) das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 13. September
2002 - 21 A 385/02 -
c) den Bescheid des Kreises Flensburg vom 13. Februar 2002 in der Fassung
des Widerspruchbescheids vom 26.2.2002 - 532 510-
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger und die Richter Hömig, Bryde
am 2. März 2004 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 10.
März 2003 3 LA 17/03, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen
Verwaltungsgerichts vom 13. September 2002 - 21
A 385/02 - und der Bescheid des Kreises Flensburg
vom 13. Februar 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheids
vom 26. Februar 2002 532 510 verletzen den Beschwerdeführer
in seinem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des
Grundgesetzes.
Die Gerichtsentscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das Schleswig-Holsteinische
Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Das Land Schleswig-Holstein hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen
für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu ersetzen.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 15.000 € (in
Worten: fünfzehntausend Euro) festgesetzt.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Umfang der Erlaubnispflicht nach dem
Heilpraktikergesetz in einem Fall des so genannten
geistigen Heilens.
Gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde
ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz im Folgenden:
HeilprG) vom 17. Februar 1939 (RGB1 I Si 251; BGBl
III 2122-2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.'oktober
2001 (BGBl I S. 2702), bedarf der Erlaubnis, wer
die Heilkunde ohne Bestallung als Arzt ausüben will.
Nach § 1 Abs. 2 HeilprG ist Ausübung der Heilkunde
im Sinne dieses Gesetzes jede berufs- oder gewerbsmäßig
vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung
oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden
bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen
ausgeübt wird. Die Erlaubnis wird nach § 2 Abs.
1 Buchstabe i der Ersten Durchführungsverordnung
zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde
ohne Bestallung vom 18. Februar 1939 (RGB1 I S.
259; BGBl III 2122-2-1), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl I S. 4456),
nicht erteilt, wenn sich aus einer Überprüfung der
Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch
das Gesundheitsamt ergibt, dass die Ausübung der
Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für
die Volksgesundheit bedeuten würde. In der landesrechtlich
geregelten Überprüfung werden unter anderem hinreichende
Kenntnisse in Anatomie, Physiologie, Pathologie
sowie in Diagnostik und Therapie erwartet (vgl.
Kurtenbach, Erläuterungen zum Heilpraktikergesetz
in: Das Deutsche Bundesrecht, I K 11, S. 3 ff.).
Der Beschwerdeführer beantragte im Juni 2000 eine behördliche Erlaubnis zur
Ausübung seiner Tätigkeit, die er als geistiges
Heilen wie folgt beschreibt: Er versuche die Seele
des Kranken zu berühren. Mit Hilfe seiner Hände
übertrage er positive Energien auf das Zielorgan
und aktiviere dadurch die Selbstheilungskräfte seiner
Klienten. Er erstelle weder Diagnosen noch verschreibe
er Medikamente oder verwende medizinische Geräte.
Heilungsversprechen gebe er nicht ab. Er rate den
Kranken dringend zu, weiter Hausärzte und Spezialisten
zu konsultieren. Nach seiner Auffassung benötigt
er hierfür keine Heilpraktikerprüfung. Seine Befähigung
sah er durch einen Ausweis des Dachverbandes Geistiges
Heilen e.V. als nachgewiesen an.
Da die zuständige Behörde die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Ausübung
der Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetz einstufte,
lehnte sie den Antrag unter Verweis auf die Erforderlichkeit
der Überprüfung von Kenntnissen und Fähigkeiten
des Beschwerdeführers zum Schutz der Volksgesundheit
ab. Verrichtungen, die für sich gesehen ärztliche
Fachkenntnisse nicht voraussetzten, fielen gleichwohl
unter die Erlaubnispflicht, wenn sie Gesundheitsgefährdungen
mittelbar dadurch zur Folge hätten, dass frühzeitiges
Erkennen ernster Leiden, das ärztliches Fachwissen
voraussetze, verzögert werden könne. Ein Anspruch
auf eine inhaltlich beschränkte Überprüfung unter
Berücksichtigung der beabsichtigten Tätigkeit des
Beschwerdeführers komme nicht in Betracht.
Der hiergegen eingelegte Widerspruch, die anschließende Klage sowie der Antrag
auf Zulassung der Berufung blieben erfolglos.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den
Versagungsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheids
und gegen die Entscheidungen von Verwaltungsgericht
und Oberverwaltungsgericht. Er rügt die Verletzung
seines Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG. Seine
Tätigkeit sei nicht erlaubnispflichtig nach dem
Heilpraktikergesetz, weil es sich bei ihr nicht
um Ausübung von Heilkunde handele. Für den Eingriff
in seine Berufswahlfreiheit gebe es keine wichtigen
Gemeinwohlgründe, da er mit seinem Beruf keine Gefahr
für die Allgemeinheit darstelle. Seine Heilkräfte
ließen sich durch medizinische Kenntnisse nicht
wecken. Die Ablegung einer Kenntnisüberprüfung auf
medizinischem Gebiet sei überdies unzumutbar, denn
sie diene nicht der zukünftigen Berufsausübung.
Zu der Verfassungsbeschwerde haben Stellung genommen das Bundesverwaltungsgericht,
der Dachverband Geistiges Heilen e.V., der Berufs-
und Fachverband Freie Heilpraktiker e.V., der Verband
Deutscher Heilpraktiker e.V., der Fachverband Deutscher
Heilpraktiker e.V., die Union Deutscher Heilpraktiker
e.V. und der Freie Verband Deutscher Heilpraktiker
e.V. sowie der Beklagte des Ausgangsverfahrens.
Nach Auffassung des Dachverbands Geistiges Heilen
e.V. ist die Verfassungsbeschwerde begründet, während
der Beklagte des Ausgangsverfahrens und die anderen
Verbände sie für unbegründet halten und insbesondere
auf eine mittelbare Gesundheitsgefährdung durch
das Versäumnis angemessenener medizinischer Versorgung
hinweisen. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts
weist das Erscheinungsbild der Tätigkeiten des Beschwerdeführers
nur geringe Ähnlichkeit mit ärztlicher Tätigkeit
auf und legt eher die Assoziation mit geistlicher
Betätigung nahe. Auf dieser Grundlage könne das
für die Unterstellung unter die Erlaubnispflicht
erforderliche Gefährdungspotential fehlen.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, da dies zur
Durchsetzung eines der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten
Rechte angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des
§ 93 c Abs. 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung
liegen vor. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen
den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art.
12 Abs. 1 GG..
Die Verfassungsbeschwerde wirft keine Fragen von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher
Bedeut ung auf (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG).
Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung
des Falles maßgeblichen Fragen zur verfassungsrechtlich
zulässigen Reichweite von Eingriffen in die Berufswahlfreiheit
schon entschieden (vgl. BVerfGE 93, 213 <235>; 97,
12 <26>). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
ist darüber hinaus geklärt, dass das Ziel des Heilpraktikergesetzes,
die Gesundheit der Bevölkerung durch einen Erlaubniszwang
für Heilbehandler ohne Bestallung zu schützen, grundsätzlich
mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist (vgl. BVerfGE
78, 179). Bei der Gesundheit der Bevölkerung handelt
es sich um ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut,
zu dessen Schutz eine solche subjektive Berufszulassungsschranke
nicht außer Verhältnis steht. Dass heilkundliche
Tätigkeit grundsätzlich nicht erlaubnisfrei sein
soll, hat im Hinblick auf das Schutzgut Gesundheit
seinen Sinn. Es geht um eine präventive Kontrolle,
die nicht nur die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten,
sondern auch die Eignung für den Heilkundeberuf
im Allgemeinen erfasst (vgl. BVerfGE 78, 179 <194>).
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Rechts des
Beschwerdeführers aus Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt
(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die angegriffenen
Entscheidungen haben Bedeutung und Tragweite dieses
Grundrechts verkannt, indem sie die Tätigkeit des
Beschwerdeführers als "Ausübung der Heilkunde" im
Sinne des Heilpraktikergesetzes angesehen haben.
Die hieraus abgeleitete Erlaubnispflicht führt zu
einer unverhältnismäßigen Beschränkung der Berufswahlfreiheit
des Beschwerdeführers. Eingriffe in die Freiheit
der Berufswahl sind nach ständiger Rechtsprechung
nur unter engen Voraussetzungen zum Schutz besonders
wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter
Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
statthaft (vgl. BVerfGE 93, 213 <235>)
a) Die Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz ist im Falle des Beschwerdeführers
schon nicht geeignet, den mit ihr erstrebten Zweck
des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung zu erreichen.
Die Heilertätigkeit des Beschwerdeführers beschränkt sich nach seinen unwidersprochen
gebliebenen Angaben in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren
auf die Aktivierung der Selbstheilungskräfte seiner
Patienten durch Handauflegen. Ärztliche Fachkenntnisse
sind hierfür nicht erforderlich, zumal der Beschwerdeführer
unabhängig von etwaigen Diagnosen einheitlich durch
Handauflegen handelt.
Eine mittelbare Gesundheitsgefährdung durch die Vernachlässigung notwendiger
ärztlichen Behandlung ist mit letzter Sicherheit
nie auszuschließen, wenn Kranke außer bei Ärzten
bei anderen Menschen Hilfe suchen. Dieser Gefahr
kann aber gerade im vorliegenden Fall durch das
Erfordernis einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz
nicht adäquat vorgebeugt werden. Arzt und Heilpraktiker
stehen einander im Behandlungsansatz viel näher
als die Heiler. Wer einen Heilpraktiker aufsucht,
wird den Arzt eher für entbehrlich halten, weil
ein Teil der ärztlichen Funktion vom Heilpraktiker
übernommen werden darf. Deshalb wird bei den Heilpraktikern
das Vorliegen gewisser medizinischer Kenntnisse
geprüft und für die Erteilung der Erlaubnis vorausgesetzt.
Die Heilpraktikererlaubnis bestärkt den Patienten
in gewisser Hinsicht in der Erwartung, sich in die
Hände eines nach heilkundlichen Maßstäben Geprüften
zu begeben.
Diesen Eindruck möchte der Beschwerdeführer eher vermeiden. Er entspräche
nicht dem "Berufsbild", das er seiner Antragstellung
und der bisherigen Betätigung zugrunde gelegt hat.
Ein Heiler, der spirituell wirkt und den religiösen
Riten näher steht als der Medizin, weckt im Allgemeinen
die Erwartung auf heilkundlichen Beistand schon
gar nicht. Die Gefahr, notwendige ärztliche Hilfe
zu versäumen, wird daher eher vergrößert, wenn geistiges
Heilen als Teil der Berufsausübung von Heilpraktikern
verstanden wird. Hingegen dürften ganz andersartige,
ergänzende Vorgehensweisen - wie beispielsweise
die Krankensalbung, das Segnen oder das gemeinsame
Gebet - wohl kaum den Eindruck erwecken, als handele
es sich um einen Ersatz für medizinische Betreuung.
Jedenfalls zielen die Heilpraktikererlaubnis und die ärztliche Approbation
nicht auf rituelle Heilung. Wer Letztere in Anspruch
nimmt, geht einen dritten Weg, setzt sein Vertrauen
nicht in die Heilkunde und wählt etwas von einer
Heilbehandlung Verschiedenes, wenngleich auch von
diesem Weg Genesung erhofft wird. Dies zu unterbinden
ist nicht Sache des Heilpraktikergesetzes.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt in seiner Stellungnahme maßgeblich darauf
ab, dass - anders als in dem mit Urteil vom 11.
November 1993 (BVerwGE 94, 269) entschiedenen Fall
- der Beschwerdeführer keine diagnostische Tätigkeit
entfaltet, dass er nicht nur auf das Erstellen einer
eigenen Diagnose verzichtet, sondern sich darüber
hinaus - anders als der Heilpraktiker - auf das
Handauflegen beschränke. Nach dem Erscheinungsbild
entspreche die Tätigkeit daher - anders als in dem
früheren Fall - weniger der ärztlichen Tätigkeit.
Diese Einschätzung leuchtet ein. Je weiter sich
das Erscheinungsbild des Heilers von medizinischer
Behandlung entfernt, desto geringer wird das Gefährdungspotential,
das im vorliegenden Zusammenhang allein geeignet
ist, die Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz
auszulösen.
b) Gesteht man Verwaltung und Gerichten im Hinblick auf die Eignung der Erlaubnispflicht
nach dem Heilpraktikergesetz zur Abwehr mittelbarer
Gefahren für die Volksgesundheit eine Einschätzungsprärogative
zu, fehlt es vorliegend jedenfalls an der Erforderlichkeit
dieser Maßnahme zum Schutz der Gesundheit.
Da die mit der Tätigkeit verbundenen Gesundheitsgefahren ersichtlich nur im
Versäumen ärztlicher Hilfe liegen können, muss lediglich
sichergestellt werden, dass ein solches Unterlassen
nicht vom Beschwerdeführer veranlasse oder gestärkt
wird. Einer Überprüfung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten
auf den Gebieten, die den Heilpraktiker kennzeichnen,
bedarf es hierzu aber nicht. Ausreichend sind vielmehr
charakterliche Zuverlässigkeit und verantwortungsbewusstes
Handeln. Es muss gewährleistet sein, dass der Beschwerdeführer
die Kranken zu Beginn des Besuchs ausdrücklich darauf
hinweist, dass er eine ärztliche Behandlung nicht
ersetzt. Das kann etwa durch einen gut sichtbaren
Hinweis in seinen Räumen oder durch entsprechende
Merkblätter, die zur Unterschrift vorgelegt werden,
geschehen (vgl. hierzu auch LG Verden, MedR 1998,
S. 183 mit Anmerkung Taupitz). Es ist Sache der
Behörden, auf die Einhaltung derartiger Aufklärungsverpflichtungen
hinzuwirken und sie durch Kontrollen der Gewerbeaufsicht
durchzusetzen. Im Rahmen einer Zuverlässigkeitsprüfung
kann gegebenenfalls dem Schutzbedürfnis insbesondere
von unheilbar Kranken vor Fehlvorstellungen und
Ausbeutung durch die Möglichkeit der Gewerbeuntersagung
Rechnung getragen werden. Eine gewerberechtliche
Anzeigepflicht vor Aufnahme der Heilertätigkeit
kann solche Kontrollen erleichtern. Jedenfalls bekämpfen
Maßnahmen dieser Art Gesundheitsgefährdungen, die
durch unterlassene Heilbehandlung drohen, weit eher
als die Kenntnisprüfung auf der Grundlage des Heilpraktikergesetzes.
c) Auch im Übrigen genügen die angegriffenen Entscheidungen nicht der hier
notwendig strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung.
Vorliegend ist der Eingriff in die Berufswahlfreiheit nur mit mittelbaren
Gefahren für den zu schätzenden Gemeinwohlbelang
der Gesundheit der Bevölkerung begründet worden.
Damit entfernen sich Verbot und Schutzgut so weit
voneinander, dass bei der Abwägung besondere Sorgfalt
geboten ist (vgl. auch BVerfGE 85, 248 <261>; BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats, GewArch
2000, S. 418 <419>). In solchen Fällen muss die
Maßnahme gerade der Abwehr der konkreten, wenn,
auch nur mittelbaren Gefahr dienen, damit der Eingriff
in die Berufswahlfreiheit nicht unverhältnismäßig
erscheint. Daran fehlt es hier.
Die Forderung an den Beschwerdeführer, eine Heilpraktikerprüfung abzulegen,
ist unangemessen, weil eine solche Prüfung mit der
Tätigkeit, die der Beschwerdeführer auszuüben beabsichtigt,
kaum noch in einem erkennbaren Zusammenhang steht.
Die in der Heilpraktiker-Prüfung geforderten Kenntnisse
in Anatomie, Physiologie, Pathologie sowie in Diagnostik
und Therapie kann er sämtlich bei seiner Berufstätigkeit
nicht verwerten.
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf 34 a Abs. 2 BVerfGG.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes ergibt sich
aus § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO (vgl. auch BVerfGE
79, 365 <366 f.>).