Bundesverfassungsgericht 1 BvR 784/03 - 2.
März 2004
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Z.
gegen
a) den Beschluss des Schieswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom
10. März 2003 - 3 LA 17/03 -
b) das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 13. September
2002 - 21 A 385/02 -
c) den Bescheid des Kreises Flensburg vom 13. Februar 2002 in der Fassung
des Widerspruchbescheids vom 26.2.2002 - 532 510-
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger und die Richter Hömig, Bryde
am 2. März 2004 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 10.
März 2003 3 LA 17/03, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts
vom 13. September 2002 - 21 A 385/02 - und der Bescheid des Kreises Flensburg
vom 13. Februar 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 26. Februar
2002 532 510 verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel
12 Absatz 1 des Grundgesetzes.
Die Gerichtsentscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das Schleswig-Holsteinische
Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Das Land Schleswig-Holstein hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen
für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu ersetzen.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 15.000 € (in
Worten: fünfzehntausend Euro) festgesetzt.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Umfang der Erlaubnispflicht nach dem
Heilpraktikergesetz in einem Fall des so genannten geistigen Heilens.
Gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde
ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz im Folgenden: HeilprG) vom 17. Februar
1939 (RGB1 I Si 251; BGBl III 2122-2), zuletzt geändert durch Gesetz vom
23.'oktober 2001 (BGBl I S. 2702), bedarf der Erlaubnis, wer die Heilkunde
ohne Bestallung als Arzt ausüben will. Nach § 1 Abs. 2 HeilprG ist Ausübung
der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene
Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden
oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt
wird. Die Erlaubnis wird nach § 2 Abs. 1 Buchstabe i der Ersten Durchführungsverordnung
zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung
vom 18. Februar 1939 (RGB1 I S. 259; BGBl III 2122-2-1), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl I S. 4456), nicht erteilt, wenn
sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers
durch das Gesundheitsamt ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den
Betreffenden eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde. In der
landesrechtlich geregelten Überprüfung werden unter anderem hinreichende
Kenntnisse in Anatomie, Physiologie, Pathologie sowie in Diagnostik und
Therapie erwartet (vgl. Kurtenbach, Erläuterungen zum Heilpraktikergesetz
in: Das Deutsche Bundesrecht, I K 11, S. 3 ff.).
Der Beschwerdeführer beantragte im Juni 2000 eine behördliche Erlaubnis zur
Ausübung seiner Tätigkeit, die er als geistiges Heilen wie folgt beschreibt:
Er versuche die Seele des Kranken zu berühren. Mit Hilfe seiner Hände übertrage
er positive Energien auf das Zielorgan und aktiviere dadurch die Selbstheilungskräfte
seiner Klienten. Er erstelle weder Diagnosen noch verschreibe er Medikamente
oder verwende medizinische Geräte. Heilungsversprechen gebe er nicht ab.
Er rate den Kranken dringend zu, weiter Hausärzte und Spezialisten zu konsultieren.
Nach seiner Auffassung benötigt er hierfür keine Heilpraktikerprüfung. Seine
Befähigung sah er durch einen Ausweis des Dachverbandes Geistiges Heilen
e.V. als nachgewiesen an.
Da die zuständige Behörde die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Ausübung
der Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetz einstufte, lehnte sie den Antrag
unter Verweis auf die Erforderlichkeit der Überprüfung von Kenntnissen und
Fähigkeiten des Beschwerdeführers zum Schutz der Volksgesundheit ab. Verrichtungen,
die für sich gesehen ärztliche Fachkenntnisse nicht voraussetzten, fielen
gleichwohl unter die Erlaubnispflicht, wenn sie Gesundheitsgefährdungen
mittelbar dadurch zur Folge hätten, dass frühzeitiges Erkennen ernster Leiden,
das ärztliches Fachwissen voraussetze, verzögert werden könne. Ein Anspruch
auf eine inhaltlich beschränkte Überprüfung unter Berücksichtigung der beabsichtigten
Tätigkeit des Beschwerdeführers komme nicht in Betracht.
Der hiergegen eingelegte Widerspruch, die anschließende Klage sowie der Antrag
auf Zulassung der Berufung blieben erfolglos.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den
Versagungsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheids und gegen die
Entscheidungen von Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht. Er rügt
die Verletzung seines Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG. Seine Tätigkeit
sei nicht erlaubnispflichtig nach dem Heilpraktikergesetz, weil es sich
bei ihr nicht um Ausübung von Heilkunde handele. Für den Eingriff in seine
Berufswahlfreiheit gebe es keine wichtigen Gemeinwohlgründe, da er mit seinem
Beruf keine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle. Seine Heilkräfte ließen
sich durch medizinische Kenntnisse nicht wecken. Die Ablegung einer Kenntnisüberprüfung
auf medizinischem Gebiet sei überdies unzumutbar, denn sie diene nicht der
zukünftigen Berufsausübung.
Zu der Verfassungsbeschwerde haben Stellung genommen das Bundesverwaltungsgericht,
der Dachverband Geistiges Heilen e.V., der Berufs- und Fachverband Freie
Heilpraktiker e.V., der Verband Deutscher Heilpraktiker e.V., der Fachverband
Deutscher Heilpraktiker e.V., die Union Deutscher Heilpraktiker e.V. und
der Freie Verband Deutscher Heilpraktiker e.V. sowie der Beklagte des Ausgangsverfahrens.
Nach Auffassung des Dachverbands Geistiges Heilen e.V. ist die Verfassungsbeschwerde
begründet, während der Beklagte des Ausgangsverfahrens und die anderen Verbände
sie für unbegründet halten und insbesondere auf eine mittelbare Gesundheitsgefährdung
durch das Versäumnis angemessenener medizinischer Versorgung hinweisen.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts weist das Erscheinungsbild der
Tätigkeiten des Beschwerdeführers nur geringe Ähnlichkeit mit ärztlicher
Tätigkeit auf und legt eher die Assoziation mit geistlicher Betätigung nahe.
Auf dieser Grundlage könne das für die Unterstellung unter die Erlaubnispflicht
erforderliche Gefährdungspotential fehlen.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, da dies zur
Durchsetzung eines der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt
ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen
des § 93 c Abs. 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen
vor. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in
seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG..
Die Verfassungsbeschwerde wirft keine Fragen von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher
Bedeut ung auf (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht
hat die für die Beurteilung des Falles maßgeblichen Fragen zur verfassungsrechtlich
zulässigen Reichweite von Eingriffen in die Berufswahlfreiheit schon entschieden
(vgl. BVerfGE 93, 213 <235>; 97, 12 <26>). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
ist darüber hinaus geklärt, dass das Ziel des Heilpraktikergesetzes, die
Gesundheit der Bevölkerung durch einen Erlaubniszwang für Heilbehandler
ohne Bestallung zu schützen, grundsätzlich mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar
ist (vgl. BVerfGE 78, 179). Bei der Gesundheit der Bevölkerung handelt es
sich um ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut, zu dessen Schutz eine
solche subjektive Berufszulassungsschranke nicht außer Verhältnis steht.
Dass heilkundliche Tätigkeit grundsätzlich nicht erlaubnisfrei sein soll,
hat im Hinblick auf das Schutzgut Gesundheit seinen Sinn. Es geht um eine
präventive Kontrolle, die nicht nur die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten,
sondern auch die Eignung für den Heilkundeberuf im Allgemeinen erfasst (vgl.
BVerfGE 78, 179 <194>).
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Rechts des
Beschwerdeführers aus Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe
b BVerfGG). Die angegriffenen Entscheidungen haben Bedeutung und Tragweite
dieses Grundrechts verkannt, indem sie die Tätigkeit des Beschwerdeführers
als "Ausübung der Heilkunde" im Sinne des Heilpraktikergesetzes angesehen
haben. Die hieraus abgeleitete Erlaubnispflicht führt zu einer unverhältnismäßigen
Beschränkung der Berufswahlfreiheit des Beschwerdeführers. Eingriffe in
die Freiheit der Berufswahl sind nach ständiger Rechtsprechung nur unter
engen Voraussetzungen zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter
und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft
(vgl. BVerfGE 93, 213 <235>)
a) Die Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz ist im Falle des Beschwerdeführers
schon nicht geeignet, den mit ihr erstrebten Zweck des Schutzes der Gesundheit
der Bevölkerung zu erreichen.
Die Heilertätigkeit des Beschwerdeführers beschränkt sich nach seinen unwidersprochen
gebliebenen Angaben in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren auf die Aktivierung
der Selbstheilungskräfte seiner Patienten durch Handauflegen. Ärztliche
Fachkenntnisse sind hierfür nicht erforderlich, zumal der Beschwerdeführer
unabhängig von etwaigen Diagnosen einheitlich durch Handauflegen handelt.
Eine mittelbare Gesundheitsgefährdung durch die Vernachlässigung notwendiger
ärztlichen Behandlung ist mit letzter Sicherheit nie auszuschließen, wenn
Kranke außer bei Ärzten bei anderen Menschen Hilfe suchen. Dieser Gefahr
kann aber gerade im vorliegenden Fall durch das Erfordernis einer Erlaubnis
nach dem Heilpraktikergesetz nicht adäquat vorgebeugt werden. Arzt und Heilpraktiker
stehen einander im Behandlungsansatz viel näher als die Heiler. Wer einen
Heilpraktiker aufsucht, wird den Arzt eher für entbehrlich halten, weil
ein Teil der ärztlichen Funktion vom Heilpraktiker übernommen werden darf.
Deshalb wird bei den Heilpraktikern das Vorliegen gewisser medizinischer
Kenntnisse geprüft und für die Erteilung der Erlaubnis vorausgesetzt. Die
Heilpraktikererlaubnis bestärkt den Patienten in gewisser Hinsicht in der
Erwartung, sich in die Hände eines nach heilkundlichen Maßstäben Geprüften
zu begeben.
Diesen Eindruck möchte der Beschwerdeführer eher vermeiden. Er entspräche
nicht dem "Berufsbild", das er seiner Antragstellung und der bisherigen
Betätigung zugrunde gelegt hat. Ein Heiler, der spirituell wirkt und den
religiösen Riten näher steht als der Medizin, weckt im Allgemeinen die Erwartung
auf heilkundlichen Beistand schon gar nicht. Die Gefahr, notwendige ärztliche
Hilfe zu versäumen, wird daher eher vergrößert, wenn geistiges Heilen als
Teil der Berufsausübung von Heilpraktikern verstanden wird. Hingegen dürften
ganz andersartige, ergänzende Vorgehensweisen - wie beispielsweise die Krankensalbung,
das Segnen oder das gemeinsame Gebet - wohl kaum den Eindruck erwecken,
als handele es sich um einen Ersatz für medizinische Betreuung.
Jedenfalls zielen die Heilpraktikererlaubnis und die ärztliche Approbation
nicht auf rituelle Heilung. Wer Letztere in Anspruch nimmt, geht einen dritten
Weg, setzt sein Vertrauen nicht in die Heilkunde und wählt etwas von einer
Heilbehandlung Verschiedenes, wenngleich auch von diesem Weg Genesung erhofft
wird. Dies zu unterbinden ist nicht Sache des Heilpraktikergesetzes.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt in seiner Stellungnahme maßgeblich darauf
ab, dass - anders als in dem mit Urteil vom 11. November 1993 (BVerwGE 94,
269) entschiedenen Fall - der Beschwerdeführer keine diagnostische Tätigkeit
entfaltet, dass er nicht nur auf das Erstellen einer eigenen Diagnose verzichtet,
sondern sich darüber hinaus - anders als der Heilpraktiker - auf das Handauflegen
beschränke. Nach dem Erscheinungsbild entspreche die Tätigkeit daher - anders
als in dem früheren Fall - weniger der ärztlichen Tätigkeit. Diese Einschätzung
leuchtet ein. Je weiter sich das Erscheinungsbild des Heilers von medizinischer
Behandlung entfernt, desto geringer wird das Gefährdungspotential, das im
vorliegenden Zusammenhang allein geeignet ist, die Erlaubnispflicht nach
dem Heilpraktikergesetz auszulösen.
b) Gesteht man Verwaltung und Gerichten im Hinblick auf die Eignung der Erlaubnispflicht
nach dem Heilpraktikergesetz zur Abwehr mittelbarer Gefahren für die Volksgesundheit
eine Einschätzungsprärogative zu, fehlt es vorliegend jedenfalls an der
Erforderlichkeit dieser Maßnahme zum Schutz der Gesundheit.
Da die mit der Tätigkeit verbundenen Gesundheitsgefahren ersichtlich nur im
Versäumen ärztlicher Hilfe liegen können, muss lediglich sichergestellt
werden, dass ein solches Unterlassen nicht vom Beschwerdeführer veranlasse
oder gestärkt wird. Einer Überprüfung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten
auf den Gebieten, die den Heilpraktiker kennzeichnen, bedarf es hierzu aber
nicht. Ausreichend sind vielmehr charakterliche Zuverlässigkeit und verantwortungsbewusstes
Handeln. Es muss gewährleistet sein, dass der Beschwerdeführer die Kranken
zu Beginn des Besuchs ausdrücklich darauf hinweist, dass er eine ärztliche
Behandlung nicht ersetzt. Das kann etwa durch einen gut sichtbaren Hinweis
in seinen Räumen oder durch entsprechende Merkblätter, die zur Unterschrift
vorgelegt werden, geschehen (vgl. hierzu auch LG Verden, MedR 1998, S. 183
mit Anmerkung Taupitz). Es ist Sache der Behörden, auf die Einhaltung derartiger
Aufklärungsverpflichtungen hinzuwirken und sie durch Kontrollen der Gewerbeaufsicht
durchzusetzen. Im Rahmen einer Zuverlässigkeitsprüfung kann gegebenenfalls
dem Schutzbedürfnis insbesondere von unheilbar Kranken vor Fehlvorstellungen
und Ausbeutung durch die Möglichkeit der Gewerbeuntersagung Rechnung getragen
werden. Eine gewerberechtliche Anzeigepflicht vor Aufnahme der Heilertätigkeit
kann solche Kontrollen erleichtern. Jedenfalls bekämpfen Maßnahmen dieser
Art Gesundheitsgefährdungen, die durch unterlassene Heilbehandlung drohen,
weit eher als die Kenntnisprüfung auf der Grundlage des Heilpraktikergesetzes.
c) Auch im Übrigen genügen die angegriffenen Entscheidungen nicht der hier
notwendig strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung.
Vorliegend ist der Eingriff in die Berufswahlfreiheit nur mit mittelbaren
Gefahren für den zu schätzenden Gemeinwohlbelang der Gesundheit der Bevölkerung
begründet worden. Damit entfernen sich Verbot und Schutzgut so weit voneinander,
dass bei der Abwägung besondere Sorgfalt geboten ist (vgl. auch BVerfGE
85, 248 <261>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats, GewArch
2000, S. 418 <419>). In solchen Fällen muss die Maßnahme gerade der Abwehr
der konkreten, wenn, auch nur mittelbaren Gefahr dienen, damit der Eingriff
in die Berufswahlfreiheit nicht unverhältnismäßig erscheint. Daran fehlt
es hier.
Die Forderung an den Beschwerdeführer, eine Heilpraktikerprüfung abzulegen,
ist unangemessen, weil eine solche Prüfung mit der Tätigkeit, die der Beschwerdeführer
auszuüben beabsichtigt, kaum noch in einem erkennbaren Zusammenhang steht.
Die in der Heilpraktiker-Prüfung geforderten Kenntnisse in Anatomie, Physiologie,
Pathologie sowie in Diagnostik und Therapie kann er sämtlich bei seiner
Berufstätigkeit nicht verwerten.
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf 34 a Abs. 2 BVerfGG.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes ergibt sich aus § 113 Abs. 2 Satz
3 BRAGO (vgl. auch BVerfGE 79, 365 <366 f.>).