

Man unterscheidet lediglich immer nur zwischen chronischer und akuter Krankheit.
Die Schulmedizin hat in den letzten 1000 Jahren noch nie eine chronische Krankheit geheilt, heilt heute noch immer keine, und wird auch zukünftig keine einzige Krankheit heilen können. *)
Akute Krankheiten heilen meistens auch von ganz alleine.
*) P.S. Geprüfte Heilpraktiker heilen auch keine chronischen Krankheiten. Der durch Studium erlangte Titel "Heilpraktiker" oder "Arzt" ist für einen befähigten Heiler eine berufliche Abwertung und Diskriminierung, soweit es die Qualitäten der Heilungen bei chronischer Krankheit angeht.
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heilt auch unheilbare Krankheitenper Fernheilung |
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Z.
gegen
a) den Beschluss des Schieswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts
vom 10. März 2003 - 3 LA 17/03 -
b) das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts
vom 13. September 2002 - 21 A 385/02 -
c) den Bescheid des Kreises Flensburg vom 13. Februar
2002 in der Fassung des Widerspruchbescheids vom
26.2.2002 - 532 510-
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
die Richterin Jaeger und die Richter Hömig, Bryde
am 2. März 2004 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts
vom 10. März 2003 3 LA 17/03, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen
Verwaltungsgerichts vom 13. September 2002 - 21
A 385/02 - und der Bescheid des Kreises Flensburg
vom 13. Februar 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheids
vom 26. Februar 2002 532 510 verletzen den Beschwerdeführer
in seinem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des
Grundgesetzes.
Die Gerichtsentscheidungen werden aufgehoben. Die
Sache wird an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht
zurückverwiesen.
Das Land Schleswig-Holstein hat dem Beschwerdeführer
die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren
zu ersetzen.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit
wird auf 15.000 € (in Worten: fünfzehntausend Euro)
festgesetzt.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Umfang der
Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz in
einem Fall des so genannten geistigen Heilens.
Gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige
Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz
im Folgenden: HeilprG) vom 17. Februar 1939 (RGB1
I Si 251; BGBl III 2122-2), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 23.oktober 2001 (BGBl I S. 2702), bedarf
der Erlaubnis, wer die Heilkunde ohne Bestallung
als Arzt ausüben will. Nach § 1 Abs. 2 HeilprG ist
Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes
jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit
zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten,
Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn
sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. Die Erlaubnis
wird nach § 2 Abs. 1 Buchstabe i der Ersten Durchführungsverordnung
zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde
ohne Bestallung vom 18. Februar 1939 (RGB1 I S.
259; BGBl III 2122-2-1), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl I S. 4456),
nicht erteilt, wenn sich aus einer Überprüfung der
Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch
das Gesundheitsamt ergibt, dass die Ausübung der
Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für
die Volksgesundheit bedeuten würde. In der landesrechtlich
geregelten Überprüfung werden unter anderem hinreichende
Kenntnisse in Anatomie, Physiologie, Pathologie
sowie in Diagnostik und Therapie erwartet (vgl.
Kurtenbach, Erläuterungen zum Heilpraktikergesetz
in: Das Deutsche Bundesrecht, I K 11, S. 3 ff.).
Der Beschwerdeführer beantragte im Juni 2000 eine
behördliche Erlaubnis zur Ausübung seiner Tätigkeit,
die er als geistiges Heilen wie folgt beschreibt:
Er versuche die Seele des Kranken zu berühren. Mit
Hilfe seiner Hände übertrage er positive Energien
auf das Zielorgan und aktiviere dadurch die Selbstheilungskräfte
seiner Klienten. Er erstelle weder Diagnosen noch
verschreibe er Medikamente oder verwende medizinische
Geräte. Heilungsversprechen gebe er nicht ab. Er
rate den Kranken dringend zu, weiter Hausärzte und
Spezialisten zu konsultieren. Nach seiner Auffassung
benötigt er hierfür keine Heilpraktikerprüfung.
Seine Befähigung sah er durch einen Ausweis des
Dachverbandes Geistiges Heilen e.V. als nachgewiesen
an.
Da die zuständige Behörde die Tätigkeit des Beschwerdeführers
als Ausübung der Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetz
einstufte, lehnte sie den Antrag unter Verweis auf
die Erforderlichkeit der Überprüfung von Kenntnissen
und Fähigkeiten des Beschwerdeführers zum Schutz
der Volksgesundheit ab. Verrichtungen, die für sich
gesehen ärztliche Fachkenntnisse nicht voraussetzten,
fielen gleichwohl unter die Erlaubnispflicht, wenn
sie Gesundheitsgefährdungen mittelbar dadurch zur
Folge hätten, dass frühzeitiges Erkennen ernster
Leiden, das ärztliches Fachwissen voraussetze, verzögert
werden könne. Ein Anspruch auf eine inhaltlich beschränkte
Überprüfung unter Berücksichtigung der beabsichtigten
Tätigkeit des Beschwerdeführers komme nicht in Betracht.
Der hiergegen eingelegte Widerspruch, die anschließende
Klage sowie der Antrag auf Zulassung der Berufung
blieben erfolglos.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der
Beschwerdeführer gegen den Versagungsbescheid in
der Fassung des Widerspruchsbescheids und gegen
die Entscheidungen von Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht.
Er rügt die Verletzung seines Grundrechts aus Art.
12 Abs. 1 GG. Seine Tätigkeit sei nicht erlaubnispflichtig
nach dem Heilpraktikergesetz, weil es sich bei ihr
nicht um Ausübung von Heilkunde handele. Für den
Eingriff in seine Berufswahlfreiheit gebe es keine
wichtigen Gemeinwohlgründe, da er mit seinem Beruf
keine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle. Seine
Heilkräfte ließen sich durch medizinische Kenntnisse
nicht wecken. Die Ablegung einer Kenntnisüberprüfung
auf medizinischem Gebiet sei überdies unzumutbar,
denn sie diene nicht der zukünftigen Berufsausübung.
Zu der Verfassungsbeschwerde haben Stellung genommen
das Bundesverwaltungsgericht, der Dachverband Geistiges
Heilen e.V., der Berufs- und Fachverband Freie Heilpraktiker
e.V., der Verband Deutscher Heilpraktiker e.V.,
der Fachverband Deutscher Heilpraktiker e.V., die
Union Deutscher Heilpraktiker e.V. und der Freie
Verband Deutscher Heilpraktiker e.V. sowie der Beklagte
des Ausgangsverfahrens. Nach Auffassung des Dachverbands
Geistiges Heilen e.V. ist die Verfassungsbeschwerde
begründet, während der Beklagte des Ausgangsverfahrens
und die anderen Verbände sie für unbegründet halten
und insbesondere auf eine mittelbare Gesundheitsgefährdung
durch das Versäumnis angemessenener medizinischer
Versorgung hinweisen. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts
weist das Erscheinungsbild der Tätigkeiten des Beschwerdeführers
nur geringe Ähnlichkeit mit ärztlicher Tätigkeit
auf und legt eher die Assoziation mit geistlicher
Betätigung nahe. Auf dieser Grundlage könne das
für die Unterstellung unter die Erlaubnispflicht
erforderliche Gefährdungspotential fehlen.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung
an, da dies zur Durchsetzung eines der in § 90 Abs.
1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93 a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen
des § 93 c Abs. 1 BVerfGG für eine stattgebende
Kammerentscheidung liegen vor. Die angegriffenen
Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in
seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG..
Die Verfassungsbeschwerde wirft keine Fragen von
grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeut ung
auf (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht
hat die für die Beurteilung des Falles maßgeblichen
Fragen zur verfassungsrechtlich zulässigen Reichweite
von Eingriffen in die Berufswahlfreiheit schon entschieden
(vgl. BVerfGE 93, 213 235; 97, 12 26). In der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts ist darüber hinaus
geklärt, dass das Ziel des Heilpraktikergesetzes,
die Gesundheit der Bevölkerung durch einen Erlaubniszwang
für Heilbehandler ohne Bestallung zu schützen, grundsätzlich
mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist (vgl. BVerfGE
78, 179). Bei der Gesundheit der Bevölkerung handelt
es sich um ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut,
zu dessen Schutz eine solche subjektive Berufszulassungsschranke
nicht außer Verhältnis steht. Dass heilkundliche
Tätigkeit grundsätzlich nicht erlaubnisfrei sein
soll, hat im Hinblick auf das Schutzgut Gesundheit
seinen Sinn. Es geht um eine präventive Kontrolle,
die nicht nur die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten,
sondern auch die Eignung für den Heilkundeberuf
im Allgemeinen erfasst (vgl. BVerfGE 78, 179 194).
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung
des Rechts des Beschwerdeführers aus Art. 12 Abs.
1 GG angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
Die angegriffenen Entscheidungen haben Bedeutung
und Tragweite dieses Grundrechts verkannt, indem
sie die Tätigkeit des Beschwerdeführers als "Ausübung
der Heilkunde" im Sinne des Heilpraktikergesetzes
angesehen haben. Die hieraus abgeleitete Erlaubnispflicht
führt zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung
der Berufswahlfreiheit des Beschwerdeführers. Eingriffe
in die Freiheit der Berufswahl sind nach ständiger
Rechtsprechung nur unter engen Voraussetzungen zum
Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter und
unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
statthaft (vgl. BVerfGE 93, 213 235)
a) Die Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz
ist im Falle des Beschwerdeführers schon nicht geeignet,
den mit ihr erstrebten Zweck des Schutzes der Gesundheit
der Bevölkerung zu erreichen.
Die Heilertätigkeit
des Beschwerdeführers beschränkt sich nach seinen
unwidersprochen gebliebenen Angaben in Verwaltungs-
und Gerichtsverfahren auf die Aktivierung der Selbstheilungskräfte
seiner Patienten durch Handauflegen. Ärztliche Fachkenntnisse
sind hierfür nicht erforderlich, zumal der Beschwerdeführer
unabhängig von etwaigen Diagnosen einheitlich durch
Handauflegen handelt.
Eine mittelbare Gesundheitsgefährdung durch die
Vernachlässigung notwendiger ärztlichen Behandlung
ist mit letzter Sicherheit nie auszuschließen, wenn
Kranke außer bei Ärzten bei anderen Menschen Hilfe
suchen. Dieser Gefahr kann aber gerade im vorliegenden
Fall durch das Erfordernis einer Erlaubnis nach
dem eilpraktikergesetz nicht adäquat vorgebeugt
werden. Arzt und Heilpraktiker stehen einander im
Behandlungsansatz viel näher als die Heiler. Wer
einen Heilpraktiker aufsucht, wird den Arzt eher
für entbehrlich halten, weil ein Teil der ärztlichen
Funktion vom Heilpraktiker übernommen werden darf.
Deshalb wird bei den Heilpraktikern das Vorliegen
gewisser medizinischer Kenntnisse geprüft und für
die Erteilung der Erlaubnis vorausgesetzt. Die Heilpraktikererlaubnis
bestärkt den Patienten in gewisser Hinsicht in der
Erwartung, sich in die Hände eines nach heilkundlichen
Maßstäben Geprüften zu begeben.
Diesen Eindruck möchte der Beschwerdeführer eher vermeiden. Er entspräche nicht dem "Berufsbild" , das er seiner Antragstellung und der bisherigen Betätigung zugrunde gelegt hat. Ein Heiler, der spirituell wirkt und den religiösen Riten näher steht als der Medizin, weckt im Allgemeinen die Erwartung auf heilkundlichen Beistand schon gar nicht. Die Gefahr, notwendige ärztliche Hilfe zu versäumen, wird daher eher vergrößert, wenn geistiges Heilen als Teil der Berufsausübung von Heilpraktikern verstanden wird. Hingegen dürften ganz andersartige, ergänzende Vorgehensweisen - wie beispielsweise die Krankensalbung, das Segnen oder das gemeinsame Gebet - wohl kaum den Eindruck erwecken, als handele es sich um einen Ersatz für medizinische Betreuung.
Jedenfalls
zielen die Heilpraktikererlaubnis und die ärztliche
Approbation nicht auf rituelle Heilung. Wer Letztere
in Anspruch nimmt, geht einen dritten Weg, setzt
sein Vertrauen nicht in die Heilkunde und wählt
etwas von einer Heilbehandlung Verschiedenes, wenngleich
auch von diesem Weg Genesung erhofft wird. Dies
zu unterbinden ist nicht Sache des Heilpraktikergesetzes.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt in seiner Stellungnahme
maßgeblich darauf ab, dass - anders als in dem mit
Urteil vom 11. November 1993 (BVerwGE 94, 269) entschiedenen
Fall - der Beschwerdeführer keine diagnostische
Tätigkeit entfaltet, dass er nicht nur auf das Erstellen
einer eigenen Diagnose verzichtet, sondern sich
darüber hinaus - anders als der Heilpraktiker -
auf das Handauflegen beschränke. Nach dem Erscheinungsbild
entspreche die Tätigkeit daher - anders als in dem
früheren Fall - weniger der ärztlichen Tätigkeit.
Diese Einschätzung leuchtet ein. Je weiter sich
das Erscheinungsbild des Heilers von medizinischer
Behandlung entfernt, desto geringer wird das Gefährdungspotential,
das im vorliegenden Zusammenhang allein geeignet
ist, die Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz
auszulösen.
b) Gesteht man Verwaltung und Gerichten im Hinblick auf die Eignung der Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz zur Abwehr mittelbarer Gefahren für die Volksgesundheit eine Einschätzungsprärogative zu, fehlt es vorliegend jedenfalls an der Erforderlichkeit dieser Maßnahme zum Schutz der Gesundheit.
Da die mit der Tätigkeit verbundenen Gesundheitsgefahren ersichtlich nur im Versäumen ärztlicher Hilfe liegen können, muss lediglich sichergestellt werden, dass ein solches Unterlassen nicht vom Beschwerdeführer veranlasse oder gestärkt wird. Einer Überprüfung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten auf den Gebieten, die den Heilpraktiker kennzeichnen, bedarf es hierzu aber nicht. Ausreichend sind vielmehr charakterliche Zuverlässigkeit und verantwortungsbewusstes Handeln. Es muss gewährleistet sein, dass der Beschwerdeführer die Kranken zu Beginn des Besuchs ausdrücklich darauf hinweist, dass er eine ärztliche Behandlung nicht ersetzt. Das kann etwa durch einen gut sichtbaren Hinweis in seinen Räumen oder durch entsprechende Merkblätter, die zur Unterschrift vorgelegt werden, geschehen (vgl. hierzu auch LG Verden, MedR 1998, S. 183 mit Anmerkung Taupitz). Es ist Sache der Behörden, auf die Einhaltung derartiger Aufklärungsverpflichtungen hinzuwirken und sie durch Kontrollen der Gewerbeaufsicht durchzusetzen. Im Rahmen einer Zuverlässigkeitsprüfung kann gegebenenfalls dem Schutzbedürfnis insbesondere von unheilbar Kranken vor Fehlvorstellungen und Ausbeutung durch die Möglichkeit der Gewerbeuntersagung Rechnung getragen werden. Eine gewerberechtliche Anzeigepflicht vor Aufnahme der Heilertätigkeit kann solche Kontrollen erleichtern. Jedenfalls bekämpfen Maßnahmen dieser Art Gesundheitsgefährdungen, die durch unterlassene Heilbehandlung drohen, weit eher als die Kenntnisprüfung auf der Grundlage des Heilpraktikergesetzes.
c) Auch
im Übrigen genügen die angegriffenen Entscheidungen
nicht der hier notwendig strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung.
Vorliegend ist der Eingriff in die Berufswahlfreiheit
nur mit mittelbaren Gefahren für den zu schätzenden
Gemeinwohlbelang der Gesundheit der Bevölkerung
begründet worden. Damit entfernen sich Verbot und
Schutzgut so weit voneinander, dass bei der Abwägung
besondere Sorgfalt geboten ist (vgl. auch BVerfGE
85, 248 261; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Ersten Senats, GewArch 2000, S. 418 419). In solchen
Fällen muss die Maßnahme gerade der Abwehr der konkreten,
wenn, auch nur mittelbaren Gefahr dienen, damit
der Eingriff in die Berufswahlfreiheit nicht unverhältnismäßig
erscheint. Daran fehlt es hier.
Die Forderung
an den Beschwerdeführer, eine Heilpraktikerprüfung
abzulegen, ist unangemessen, weil eine solche Prüfung
mit der Tätigkeit, die der Beschwerdeführer auszuüben
beabsichtigt, kaum noch in einem erkennbaren Zusammenhang
steht. Die in der Heilpraktiker-Prüfung geforderten
Kenntnisse in Anatomie, Physiologie, Pathologie
sowie in Diagnostik und Therapie kann er sämtlich
bei seiner Berufstätigkeit nicht verwerten.
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht
auf 34 a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswertes
ergibt sich aus § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO (vgl.
auch BVerfGE 79, 365 366 f.).
Jaeger Hömig Bryde
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